§ 16a AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 16a AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. | (Text neue Fassung) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist. |