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Änderung § 10a AnzV vom 30.10.2018

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§ 10a AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung
§ 10a AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)


(Text alte Fassung)

Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

(Text neue Fassung)

Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften

1. bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist,
das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 und

2. bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 12

zu
verwenden.

(heute geltende Fassung)