§ 5e AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 5e AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5e (neu) | (Text neue Fassung)§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen) |
(1) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben. (2) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben. |