§ 5e AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung | § 5e AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen) | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben. (2) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. 2 In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben 1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern' nach Anlage 1 und 2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern' nach Anlage 8 zu verwenden. 2 In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben. (2) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben 1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 2 und 2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 9 zu verwenden. 2 In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben. |