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Synopse aller Änderungen der AnzV am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 24 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einreichungsverfahren
§ 2 Rechtsträgerkennung
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5b Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
§ 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)
§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)
§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
§ 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
§ 16a Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 5 AnzV) PVG Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)
    Anlage 2 (zu § 5 AnzV) PVVA Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)
    Anlage 2a (zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV) PVZ Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person, der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen
(Text neue Fassung)

    Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *)
    Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige
    Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
    Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen




Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *)


Anzeige KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2812)


Anzeige KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2813)


vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: In den Formularen nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 24 Abs. 30 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446): In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung ... wird jeweils die Angabe '§ 22' durch die Angabe '§ 34' ersetzt.