AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Einreichungsverfahren § 2 Rechtsträgerkennung § 3 (aufgehoben) § 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes § 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen) § 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person § 5b Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person § 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen) § 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall § 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat) § 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen) § 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen) § 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen) § 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten) § 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) § 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen) § 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums) § 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte) § 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis) § 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland) § 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften) § 16a Übergangsvorschrift § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 (zu § 5 AnzV) PVG Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG) Anlage 2 (zu § 5 AnzV) PVVA Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG) Anlage 2a (zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV) PVZ Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person, der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige | |
(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen | (Text neue Fassung) Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *) |
Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) | |
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen | Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *) |
--- *) Anm. d. Red.: In den Formularen nicht konsolidierte Änderungen: Artikel 24 Abs. 30 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 2446): In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung ... wird jeweils die Angabe '§ 22' durch die Angabe '§ 34' ersetzt. | |