Die auf sechs Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach §
177 Abs. 1 Satz 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird
- 1.
- in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 15 Monate und
- 2.
- in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate
verlängert.