Die
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 11 und 12 werden durch folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden."
- 2.
- Anlage 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Position
„Fenchelhonig unter Verwendung von mindestens 50 % Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süß schmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel"
werden die Wörter
„, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin)"
angefügt.
- b)
- Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg",
„Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg".
- 3.
- In Anlage 1b wird folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Bärlappkraut".
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 314