Änderung § 4 VerdStatG vom 12.11.2010

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§ 4 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung
§ 4 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste


(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,

(Text alte Fassung)

6. für die Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

(Text neue Fassung)

6. mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils

a) Geschlecht,

b) Geburtsjahr,

c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

d) ausgeübter Beruf,

e) höchster Bildungsabschluss,

f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,

g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.






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