(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage
1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage
1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit
- 1.
- eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
- a)
- ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder
- b)
- die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,
oder
- 2.
- das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
- 1.
- im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder
- 2.
- im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms
gefährden würde.
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse
- 1.
- nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
- 2.
- mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 TierZG Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen (vom 08.09.2015) ... für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. ... Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt ... (5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung ... Kommission sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit. (6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934