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§ 8 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294 (Nr. 64); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18
Geltung ab 28.12.2006; FNA: 7824-8 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 8 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Anforderungen an

a)
Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten,

b)
den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann,

c)
die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen,

d)
Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren,

e)
den Mindestumfang der Zuchtpopulation,

f)
Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt

vorzuschreiben,

2.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

a)
Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind,

b)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben,

c)
Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,

3.
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, zu treffen,

4.
Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen vorzuschreiben,

5.
in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,

2.
Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass

1.
die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder

2.
Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.





 

Frühere Fassungen von § 8 TierZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 16 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TierZG Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung *) (vom 05.04.2017)
... Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt. (2) ... die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten sind die Ergebnisse der ... § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der ... gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ...
§ 26 TierZG Bußgeldvorschriften
... vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 ...
§ 28 TierZG Übergangsvorschriften
... als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. (3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum ...
Anlage 1 TierZG (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen (vom 30.08.2008)
Anlage 3 TierZG (zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3) Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Samenverordnung
B. v. 04.11.2008 BGBl. I S. 2181
Berichtigung SamEnVBer
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet - auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 16 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierzuchtgesetzes
... Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 ...

Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Artikel 2 TierZRuaNOG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Samenverordnung (SamEnV)
V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel SamEnV (vom 14.11.2008)
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet - auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe b und c, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und ...
§ 9 SamEnV Prüfeinsatz
... einer Leistungsprüfung unterzogen werden oder b) auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes oder auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 3 des ...
§ 16 SamEnV Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
... nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden ... oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung ... von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt ... In diesem Falle besteht für eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine ...

Tierzuchtorganisationsverordnung (TierZOV)
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel TierZOV
... Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des ...