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Änderung § 2 TierZG vom 15.12.2010

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§ 2 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;

3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertraglicher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt;

4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;

5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;

6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben;

7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandtschaft;

9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation;

10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;

11. Zuchttier:

a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder

c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;

13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;

14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;

17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;

18. Vertragsstaat: Staat, der

a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder

(Text alte Fassung)

b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

(Text neue Fassung)

b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

und nicht der Europäischen Union angehört;

19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.