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Änderung § 20 TierZG vom 15.12.2010

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§ 20 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 20 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere

1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,

2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.




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