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Änderung § 5 TierZG vom 08.09.2015

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§ 5 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 378 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches angezeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 2 Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. 2 Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) 1 Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. 2 Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(4) 1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. 2 Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches angezeigt haben. 3 Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen. 4 Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.

(6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu beachten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019)