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Synopse aller Änderungen des TierZG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TierZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
    § 3 Anerkennung
    § 4 Verfahren
    § 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen
    § 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
    § 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
    § 8 Ermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
    § 9 Monitoring
    § 10 Ermächtigungen
    § 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
    § 12 Zuchttiere
    § 13 Abgabe von Samen
    § 14 Verwendung des Samens
    § 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
    § 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
    § 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
    § 19 Drittlandseinfuhr
    § 20 Ermächtigungen
    § 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
Abschnitt 6 Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
    § 22 Überwachung, Ausnahmen
    § 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr
    § 24 Bekanntmachung
    § 25 Schiedsverfahren
    § 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
    § 28 Übergangsvorschriften
    § 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    § 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
    Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2) Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3) Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
    Anlage 4 (zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4) Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
    Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b) Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 

§ 19 Drittlandseinfuhr


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(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn



(1) 1 Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union begleitet sind und

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2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder



2. a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder

b) sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt.

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Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.



2 Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.

(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.

(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

§ 24 Bekanntmachung


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Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




1 Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.01.2019) 

§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.

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(2) 1 Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. 3 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. 4 Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.



(2) 1 Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. 2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
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§ 31 (neu)




§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.