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§ 20 - Haushaltsgesetz 2007 (HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesverwaltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt und bei den Mobilen Kontrollgruppen der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2007 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen,

2.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

3.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.



 

Zitierungen von § 20 Haushaltsgesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 HG 2007 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
...  (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach ... gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.  ...
§ 22 HG 2007 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost. (3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.  ...
§ 24 HG 2007 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...