§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 270.500.000.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 272.270.000.000 Euro festgestellt. |