Änderung § 29 EU-VSchDG vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 29 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Evaluierung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.

(heute geltende Fassung) 
 



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