Änderung § 9 EU-VSchDG vom 04.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EU-VSchDG, alle Änderungen durch Artikel 1 WVerbrSEG am 4. Juli 2009 und Änderungshistorie des EU-VSchDG

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§ 9 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 9 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1669
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

(Text neue Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nr. 1, 2 oder 3 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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