§ 8 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Außenverkehr | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. | (Text neue Fassung) Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen. |