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Änderung § 3 EU-VSchDG vom 27.07.2013

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§ 3 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zentrale Verbindungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nr. 2 bis 5 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist - auch in Fällen des § 2 Nummer 2 bis 6 - Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

(2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)