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Änderung § 9 EU-VSchDG vom 30.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 9 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1
oder 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige oder beauftragte Person nicht unterstützt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e oder g der Verordnung (EU) 2017/2394 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird.



 
(heute geltende Fassung)