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Synopse aller Änderungen des EU-VSchDG am 26.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Artikel 7 des WpIGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-VSchDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörde


Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension zuständig

1. das Bundesamt für Justiz im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen

a) die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

b) sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes

a) eines Unternehmens handelt, das

aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb) nach § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

b) eines Unternehmens handelt, das

(Text alte Fassung) nächste Änderung

aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder

(Text neue Fassung)

aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen,

bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


cc) Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder

dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,

und der Verdacht des Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,

2a. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,

3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes eines Unternehmens handelt, das

a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und

b) der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,

und der Verdacht des Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,

5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines Verstoßes gegen die in den Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

6. die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

7. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.



§ 11 Umlagen und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) 1 Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. 2 Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. 3 Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. 4 Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. 2 Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.



(1) 1 Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. 2 Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. 3 Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. 4 Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. 2 Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.