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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit (8. BlauzungenVerschlVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Im neuen Absatz 1 wird Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc wie folgt gefasst:

„cc)
die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind,".

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d in der Zeit, in der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmigen

1.
in einen Betrieb, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere

a)
in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

b)
die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder

c)
die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist,

2.
zu diagnostischen Zwecken.

§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung."

2.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter „in dem Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) zuletzt aufgetreten sind" durch die Wörter „in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist" ersetzt.

3.
Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:

„§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-km-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen

(1) Die zuständige Behörde legt in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran angrenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern geographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils 150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur wirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle einer geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1 auch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen.

(3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.

(4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind aus einer geographischen Einheit oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, bestimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind, das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind geschlachtet oder auf andere Weise getötet worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1 oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Untersuchungen anordnen.

(6) Die zuständige Behörde kann Untersuchungen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist.

§ 7 Untersuchungen außerhalb des § 6-Gebietes

Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2 000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt bis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 8 Wildtieruntersuchung

(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2.
der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.

§ 9 Ausnahmen

Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen."

4.
Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10 und 11.

5.
Im neuen § 10 wird die Angabe „§ 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

6.
Der neue § 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und

bb)
Satz 2 aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst:

„(zu den §§ 1 bis 6)".



 

Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. BlauzungenVerschlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905
Bekanntmachung EGBlauzBekDVNeuB
... 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), 9. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3383), 10. den am 12. Januar 2007 in ...