(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1999 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des §
44 Abs. 4 und des §
95 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0130.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des §
215 Abs. 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1999 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1999 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0258.