Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des §
7 Abs. 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit §
7 Abs. 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.