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§ 4 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft



Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.



 

Zitierungen von § 4 36. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 36. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 36. BImSchV (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen