Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in §
3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.