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Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (BImSchV36EinfV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396 (Nr. 65); ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Geltung ab 29.12.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,

-
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d Abs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden sind, sowie

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes:

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Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2006 36. BImSchV

siehe Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - 36. BImSchV)

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Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 29. Dezember 2006 EnergieStV § 23a (neu), § 72, § 73, § 75, § 94, § 103, § 109, Anlage 1a (neu)

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen" wird folgende Zwischenangabe eingefügt:

„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes".

b)
Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Steueranmeldung".

2.
Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt:

„Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes

§ 23a Steueranmeldung

Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben."

3.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist,".

4.
Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.

(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer."

5.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen."

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2" durch die Angabe „§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5" ersetzt.

6.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die Steuerentlastung selbst zu berechnen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, bezogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs, vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu führen und diesem auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzumelden und unverzüglich nach der Anmeldung zu entrichten."

7.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Vergütung" durch das Wort „Steuerentlastung" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasöl-menge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten."

8.
§ 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung."

9.
Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt:

„Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3 des Gesetzes) Nachweis der Einhaltung der Normen

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen:

EnergieerzeugnisNormNormparameter
FettsäuremethylesterDIN EN 14214
(Stand: November
2003)
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
PflanzenölDIN V 51605
(Stand: Juli 2006)
Dichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
BioethanolDIN EN 15376
(Stand: Mai 2006)
Ethanolgehalt
Wassergehalt".


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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2006.



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