Änderung § 8 ATDG vom 26.11.2019

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§ 8 ATDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8 ATDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung


(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde.

(Text alte Fassung)

(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder löschen.

(Text neue Fassung)

(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, in ihrer Verarbeitung einschränken oder löschen.

(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.






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