Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 ATDG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ATDG, alle Änderungen durch Artikel 4 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des ATDG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 ATDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 ATDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Errichtungsanordnung


(Text neue Fassung)

§ 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:



1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:

(Textabschnitt unverändert)

1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,

3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1,

4. der Eingabe der zu speichernden Daten,

5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,

6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und

7. der Protokollierung.

vorherige Änderung

2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.



2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)