§ 12 ATDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 12 ATDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 12 Errichtungsanordnung | (Text neue Fassung)§ 12 Festlegungen für die gemeinsame Datei |
1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu: | 1 Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu: |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland, 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2, 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Abs. 1, 4. der Eingabe der zu speichernden Daten, 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden, 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und 7. der Protokollierung. | |
2 Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören. | 2 Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören. |