§ 2 - Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (ZahlVGJG)

Artikel 2 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 175 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 363-4 Kostenrecht
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§ 2



Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.



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