Artikel 9 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 EGZPO § 26, § 35 (neu)

Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt.

b)
In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2007" durch die Angabe „1. Januar 2010" ersetzt.

2.
Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

„§ 35

Auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, ist § 580 Nr. 8 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 9 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze
... III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...


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