Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 15 Abs. 6 werden nach den Wörtern „einzelnen Handlungen" die Wörter „oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören," eingefügt.
- 2.
- § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
- 3.
- In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nichts anderes" durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.
- 4.
- In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 36 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „dem Zehnten Buch" durch die Angabe „Buch 10" ersetzt.
- 6.
- In § 44 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2600" durch die Angabe „Nummer 2500" ersetzt.
- 7.
- Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".
- b)
- Die Anmerkung zu Nummer 1003 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Vor den Wörtern „die gerichtliche Protokollierung" werden die Wörter „ein selbständiges Beweisverfahren oder" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich."
- c)
- In Nummer 2102 werden im Gebührentatbestand die Wörter „die in den Teilen 4 bis 6 geregelt sind" durch die Wörter „für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen" ersetzt.
- d)
- Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 3 wird vor den Wörtern „ohne Beteiligung des Gerichts" das Wort „auch" eingefügt.
- bb)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „entstanden ist" durch das Wort „entsteht" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist" durch die Wörter „der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist" ersetzt.
- e)
- Die Anmerkung zu Nummer 3104 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Nr. 2 werden das Komma und die Angabe „§ 130a" gestrichen.
- bb)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet."
- f)
- In Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB."
- g)
- Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach §
79a Abs. 2, §§
90a,
94a FGO oder §
130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird."
- h)
- Die Nummern 3300 und 3301 werden aufgehoben.
- i)
- Nummer 3302 wird Nummer 3300.
- j)
- Nummer 3303 wird Nummer 3301 und der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:
„Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt...".
- k)
- In Nummer 3306 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „verfahrenseinleitenden Antrag" die Wörter „oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält," eingefügt.
- l)
- In Nummer 3335 wird in der Gebührenspalte die Angabe „1,0" durch die Wörter „in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0" ersetzt.
- m)
- In Nummer 3502 wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 574 ZPO)" durch die Angabe „(§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)" ersetzt.
- n)
- Die Überschrift von Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug".
- o)
- Der Anmerkung zu Nummer 7000 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich."
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), 17. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416 ), 18. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. ...
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509