(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum 1. Juli 1999 ergehen oder ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach §
1629a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß §
780 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung im Urteil vorbehalten ist.
(2) Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten bis zum 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
(3) Die in §
24 Abs. 1 der
Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vorgesehene Pflicht, das Geburtsdatum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für solche Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen und noch minderjährig sind. Das Geburtsdatum dieser Personen ist mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 1. Juli 1999 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.