§
17 des
Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17 Wirtschaftsvereinigungen".
- 2.
- Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern „Gesellschaften mit beschränkter Haftung" die Wörter „, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften" und nach dem Wort „Genossenschaften" die Wörter „, Europäische Genossenschaften" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 1 werden die Wörter „oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind," gestrichen.
- 4.
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder".
- 5.
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
- 6.
- In den neuen Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1 oder 2" ersetzt.
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198