Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (10. LuftVZOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 LuftVZO § 41, § 43, § 43a (neu), § 45, § 45a (neu), § 45b (neu), § 45c (neu), § 46, § 47, § 51, § 53, § 58, § 60, § 108, mWv. 1. Februar 2008 § 53

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge".

b)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte bauliche und betriebliche Erweiterungen und Änderungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2.
§ 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:

„§ 43 Flughafenbenutzungsordnung

(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

§ 43a Entgelte

(1) Vor Betriebsaufnahme hat der Flughafenunternehmer bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend."

3.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht

(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Er hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf der Flughafenunternehmer Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Er kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.

(4) Der Flughafenunternehmer hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde den Flughafenunternehmer zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat der Flughafenunternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält."

4.
Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt:

„§ 45a Flugplatzhandbuch

Zur Erfüllung seiner Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Flugplatzhandbuch vorzuhalten. Dieses enthält die wesentlichen Informationen über Lage, Einrichtungen, Dienste, Ausstattung, operative Verfahren, Betriebsorganisation und Betriebsleitung sowie über das Sicherheitsmanagementsystem gemäß § 45b.

§ 45b Sicherheitsmanagementsystem

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 hat der Flughafenunternehmer ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben, fortzuentwickeln und die damit verbundenen Maßnahmen zu dokumentieren. Dieses System regelt für die betriebliche Sicherheit erhebliche Zuständigkeiten, Verfahren und Betriebsabläufe und enthält Vorgaben darüber, wie seine Umsetzung sichergestellt wird.

(2) Der Flughafenunternehmer überprüft in regelmäßigen Abständen durch geeignete Personen die Betriebssicherheit der Abläufe des Flughafens. Die Durchführung der Überprüfungen ist zu dokumentieren. In die Dokumentation sind die erkannten Gefahrenquellen, die im Zuge der Überprüfung geboten erscheinenden Abhilfemaßnahmen und die unmittelbar veranlassten Abhilfemaßnahmen aufzunehmen. Die Dokumentation ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem

(1) Der Flughafenunternehmer bestellt eine andere als die nach § 45 Abs. 4 Satz 1 bestellte Person als Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem. § 45 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Beauftragte berät die Unternehmensleitung in allen Angelegenheiten, die für Einrichtung, Betrieb und Fortentwicklung des Sicherheitsmanagementsystems von Bedeutung sind. Die Unternehmensleitung hat den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn soweit erforderlich von sonstigen betrieblichen Aufgaben freizustellen. Sie hat ihm insbesondere, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Flughafenunternehmer stellt durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicher, dass der Beauftragte sich persönlich unmittelbar über alle Umstände informieren kann, die für das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind und seine diesbezüglichen Vorschläge und Bedenken schriftlich oder mündlich unmittelbar der Unternehmensleitung unterbreiten kann. Bei nicht ausgeräumten Meinungsunterschieden über solche Umstände kann der Beauftragte von der Unternehmensleitung verlangen, ihn über die wesentlichen Gründe ihrer Haltung zu unterrichten.

(3) Der Flughafenunternehmer darf Beauftragte für das Sicherheitsmanagementsystem und deren Hilfspersonal wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Widerruf der Bestellung als Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde."

5.
Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen."

6.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Halbsatz werden die Wörter „berechtigt nachzuprüfen" durch die Wörter „befugt zu prüfen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4.
das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und

5.
die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7.
In § 51 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sind sinngemäß anzuwenden" durch die Wörter „gelten entsprechend" ersetzt.

8.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Zahl „3" die Angabe „und 5" eingefügt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9.
§ 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend."

10.
In § 60 wird nach der Angabe „§ 47" die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3" eingefügt.

11.
§ 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Im Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 45 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" angefügt.

b)
Im Buchstaben b wird die Angabe „§ 45 Abs. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. LuftVZOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. LuftVZOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 10. LuftVZOÄndV
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2007 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c und d tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.  ...