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Änderung § 10 36. BImSchV vom 01.12.2012

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§ 10 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 10 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Zertifikate für Schnittstellen


vorherige Änderung

 


(1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.

(2) 1 Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene Schnittstelle unverzüglich darüber. 2 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. 3 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. 4 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.

(3) 1 Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach § 7 Absatz 1 Satz 1. 3 Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)