Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 36. BImSchV vom 09.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BioKrQAÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der 36. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 12 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zertifizierungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. 3 Für die Überwachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.

(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach § 7 einhalten.

(4) 1 Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach § 7 erfüllen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. 3 Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können.

(5) 1 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,

1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen,

2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und

3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen.

2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 sowie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Nummer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

2. Besichtigungen vorzunehmen,

3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und

4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet,

1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere

a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen,

b) Geschäftsunterlagen vorzulegen,

c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und

d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



 
(heute geltende Fassung)