(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von §
4 zulassen und von Kontrollen nach §
8 absehen, soweit
- 1.
- das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
- 2.
- das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§
4 und
5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.