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Anlage 3 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1322; aufgehoben durch § 23 V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964
Geltung ab 23.07.1998; FNA: 7822-6-25 Sortenschutz, Saatgut
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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

PflanzenartenBesondere Anforderungen
12
1.Zierpflanzen 
1.1Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke)a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen an Viren und virusartigen Organismen sein.
c) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
1.2Blumenzwiebel-ArtenAufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.
1.3(weggefallen) 
1.4(weggefallen) 
2.Obstpflanzen 
2.1Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette)a) Das Anbaumaterial muß von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht wurden und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 3 für diese Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
b) Die Einzelpflanzen eines Vermehrungsbestandes müssen mit Indikatorpflanzen, Seren oder anderen gleichwertigen Methoden zum Nachweis der unter a) bezeichneten Schadorganismen untersucht und als frei von diesen befunden worden sein.
c) Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muß visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen der in Anlage 2 Nr. 3 für die betreffende Pflanzenart aufgeführten Viren und virusartigen Organismen sein.
d) Im Fall von veredeltem Anbaumaterial der Gattung Zitrus zur Fruchterzeugung dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.
2.2Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone)wie 2.1
2.3Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse)wie 2.1
2.4Citrus reticulata Blanco (Mandarine)wie 2.1
2.5Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange)wie 2.1
3.Gemüsepflanzen 
3.1Allium ascalonicum auct. non. L (Schalotte)Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein.
3.2Allium sativum L. (Knoblauch)wie 3.1



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. Juli 2007 BGBl. I S. 1767 m.W.v. 4. August 2007

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Frühere Fassungen von Anlage 3 AGOZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1767

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Zitierungen von Anlage 3 AGOZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGOZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AGOZV Anforderungen an Standardmaterial (vom 30.09.2012)
... den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen. 3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 3 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... virus (Tabakmosaikvirus). 5. In der Überschrift der Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 Nr. 4)" durch die Angabe „(zu § 5 Abs. 2 ...


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