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Änderung § 12 AGOZV vom 17.10.2012

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§ 12 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 12 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder

4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


 
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