Artikel
3 Nr. 10 des
Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des
Einkommensteuergesetzes gewähren können.""
- 2.
- Der bisherige Buchstabe d wird der neue Buchstabe e.