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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TelekRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Februar 2007 G 10 § 20

(190-4)

§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „bei Maßnahmen zur" gestrichen und jeweils vor dem Text der Buchstaben a und b eingefügt.

2.
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 110 Abs. 9" die Wörter „des Telekommunikationsgesetzes" eingefügt.

3.
Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TelekRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 78 2. BMJBBG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Nr. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, werden die ...