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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TelekRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des durch die Artikel 2 und 3 geänderten Telekommunikationsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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