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§ 32 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 32 Fortführung



1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

 
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Zitierungen von § 32 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland (vom 01.11.2017)
... der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ...
§ 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (vom 01.11.2022)
... Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben. ...