§ 43 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung


§ 43 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Erklärungen über die Namenswahl nach Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. 2Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden hat oder das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt; dieses Standesamt ist außerdem zuständig, wenn die Erklärung nicht im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben und kein Geburtseintrag im Inland geführt wird. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 5Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. November 2017

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Frühere Fassungen von § 43 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 23.01.2013 BGBl. I S. 101
aktuell vorher 20.03.2010 (01.04.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 01.04.2010 BGBl. I S. 341
aktuell vorher 23.04.2009 (27.10.2009)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Brandenburg)
vom 27.10.2009 BGBl. I S. 3676
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 43 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 PStG Altfallregelung (vom 01.11.2017)
... 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 27 PStV Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin (vom 01.11.2017)
... elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... die Wörter „hat oder zuletzt hatte" eingefügt. 13. In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Wohnsitz" die Wörter „hat oder zuletzt hatte" ... 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45 Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung bei lediglich früherem ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Artikel 2 EGBGBuaÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... § 43 Absatz 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Brandenburg)
B. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3676
Bekanntmachung LRAbwBek
... der Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 43 Absatz 1 Satz 2 des Personenstands- gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... führt, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist." 15. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 3 4. VwVfÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert: 1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist ...


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