Änderung § 78 PStG vom 01.11.2024

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§ 78 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 78 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 78 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag gelten auch für die Änderungen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung

1. des Transsexuellengesetzes und

2. des § 45b.

(heute geltende Fassung) 
 



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