Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 PStG vom 01.06.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 PStG, alle Änderungen durch Artikel 2 VaAnfRErgG am 1. Juni 2008 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 44 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2 Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. 3 Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

vorherige Änderung

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.



(3) 1 Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. 2 Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige